Eine Oberstdorfer Institution mit Tradition
Eine Tradition der Rechtler im weltbekannten Fremdenverkehrsort Oberstdorf ist der Erhalt des bodenständigen Charakters.
Bei dem großen Brand wurde 1865 der Ort von der Metzgerstraße bis zur Fischerstraße völlig zerstört. Doch ein paar alte schöne Bauernhäuser sind im unteren und oberen Markt erhalten geblieben, die uns an das ursprüngliche Bauerndorf erinnern. Von alters her gehörte zu jedem Dorf im alemannischen Raum und darüberhinaus eine sogenannte Allmende. Auch Oberstdorf besaß eine solche ausgedehnte Allmendeflur. Sie umfaßte WALD und WEIDE, WEG und WASSER im Gebiet der Dorfgenossenschaft und galt als unverteilter Besitz der Dorfgenossen. Der Sinn, diese Flächen nicht aufzuteilen, bestand darin, eine kosten- und zeitsparende Bewirtschaftung zu ermöglichen. Aus dieser Allmende heraus vollzog sich eine Entwicklung zum heutigen „Verein der ehemaligen Rechtler“.
Im Jahre 1848 gab es bereits 50 der 419 Hofstattbesitzer, die kein Vieh mehr besaßen und so die Allmendeweiden nicht in Anspruch nahmen. Sie mußten aber trotzdem die volle Fronarbeit leisten.
Es ist verständlich, daß es hierüber Unzufriedenheit gab und so wurde 1850 eine neue Frondienstordnung erlassen, die aber immer noch nicht den Vorstellungen der Nichtviehbesitzer entsprach. Deshalb kam es zu einem Antrag an das Landgericht Sonthofen zur Änderung der Dorfordnung. Hierauf erging 1861, also 11 Jahre später, ein sogenannter KURATELLBESCHLUß. Nach diesem wurden die Weiden unterteilt in Jungvieh- und Kuhweiden. Für jedes auf die Jungviehweiden ausgetriebene Stück Jungvieh mußte ein bestimmtes Weidegeld bezahlt werden. Der Gewinn der verblieb nach Abzug der Grundsteuer und sonstigen Unkosten, wurde innerhalb der Genossenschaft in gleichen Teilen ausgezahlt. Jeder „Nichtkuhhalter“ erhielt ca. 0,5 ha der Kuhweiden zur freien landwirtschaftlichen Verfügung, ohne Anspruch auf Eigentum (Kulturpachtteile). Die übrigen Weideberechtigten konnten den Sommer über je Nutzungsanteil eine Kuh austreiben. Die Zeitdauer dieses Kuratellbeschlußes wurde auf 25 Jahre von 1861 bis 1886 bestimmt. Mit dem Inkrafttreten des Beschlußes wurde ein Schlußstrich unter die bisherige unentgeltliche Weidenutzung der viehhaltenden Hofstattbesitzer gezogen und dadurch eine gerechtere Nutzungsmöglichkeit für die „Nichtkuhhalter“ geschaffen.
Für die Ortsgemeinde Oberstdorf wurde von diesem Zeitpunkt an der Begriff des „RECHTLER“ als Gemeinderechtsinhaber geprägt. Jeder Hofstattbesitzer in Oberstdorf hatte einen Anteil an der Allmendeberechtigung, die an der Hausnummer zu ersehen war. Nur ganze Nummern konnten Anspruch auf einen Anteil erheben. Somit lag das „Recht auf dem Haus und nicht auf dem Besitzer. Die Gemeindeordnung vom Jahre 1869 brachte eine Änderung betreffend des Gemeindewahlrechts. Hierdurch wurde seitens des 1862 geschaffenen Bezirksamtes als Aufsichtsbehörde die Wahl zur Aufstellung der Verwaltungsorgane der Ortsgemeinde Oberstdorfnach den Bestimmungen G.O. von 1869 verlangt. Bisher wurden dieselben nur von Rechtlern gewählt. Die Oberstdorfer wehrten sich dagegen und hatten auch Erfolg. In den 1880-er Jahren scheint unter den Dorfbewohnern die Ansicht geherrscht zu haben, daß durch den Erwerb des Heimat-und Bürgerrechtes auch Nutzungsrechte mit beansprucht werden können. Jedoch durch gerichtliche Entscheidung, die einige Jahre dauerte, wurde dies widerlegt. Die Gemeindeordnung von 1927 änderte den Art. 32, hier „Änderung des Begriffs Gemeindebürger und Regelung der Verteilung von Überschüssen aus dem Gemeindevermögen“ (nicht Ortschaftsvermögen) .
Der Art. 35 der Gemeindeordnung von 1927 besagte:
Nutzungsrechte, die auf Ortschaftsvermögen ruhen, bleiben trotz Untergang der Ortschaft und Übergang des Ortschaftsvermögens auf die politische Gemeinde bestehen.
Die Gefahr, daß durch neue Gemeindeverordnungen auch der Begriff „Gemeinde- und Weiderecht“ auf den Ortsgemeindeviehweiden beseitigt werden könnte, wenn nicht der Nachweis des Miteigentums erbracht wird, war groß.
Die nachfolgende Gemeindeordnung von 1935 brachte ab 1. April 1935 den Übergang des Vermögens der Ortsgemeinde Oberstdorf in die politische Gemeinde Oberstdorf und somit den gesetzlichen Vollzogenen Untergang der Ortsgemeinde.
Die Rechtler ließen archivalische Erhebungen über die Miteigentums- und Nutzungsrechte anstellen. Die Ergebnisse waren erfolgreich, und die Rechtler konnten bereits im Jahre 1939 einen Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums am Grundvermögen der ehemaligen Ortsgemeinde Oberstdorf auf die politische Gemeinde im Grundbuch erwirken.
Nach Beendigung des Krieges 1939/45 wurde von dem Rechtlerverband, der schon 1935 zur Wahrung der Rechtlerangelegenheiten gegründet wurde, der Gedanke einer Auseinandersetzung mit der politischen Gemeinde über das frühereOrtschaftsvermögen, nachdem die Möglichkeit einer Landabfindung gegeben war, akut.
Im Interesse einer vernünftigen Ortsentwicklung wurden sich beide Partner Rechtler und Gemeinde sehr schnell einig und so konnte am 27. Oktober 1951 der „TEILUNGSVERTRAG“ notariell beurkundet werden.